TAIN- Satzung
§ 1 Name und Sitz der Organisation
§ 1 Name und Sitz der Organisation
Der Name des 1981 in Lübeck gegründeten Vereines lautet de TAIN. In Abgrenzung zu den TAIN- Gruppierungen in Südschleswig, Oldenburg i.H. und der Hansestadt Hamburg soll im Schriftverkehr " De TAIN Lübeck e.V. " verwendet werden. Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck, die Eintragung als eingetragener Verein in das Vereinsregister in Lübeck erfolgte am 04. Dezember im Jahre 1996.
' 2 Grundlage und Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend und der Bildung.
Der Verein arbeitet auf der Grundlage der Basis von 1981* mit Zusatzerklärung von 1989** :
* " Das Gedankengut der ' Freien Republik Wendland ', als ein basisdemokratischer Anspruch, und der christliche Glaube bilden die Fundamente des TAIN.
Der TAIN dient der Zusammenführung von Menschen unterschiedlichster Herkunft und dem Austausch ihrer Meinungen und Ansichten auf der Grundlage gegenseitiger Toleranz.
Jeder Teilnehmer an Veranstaltungen des TAIN ist dazu aufgefordert, sich in die Gemeinschaft des TAIN einzubringen. Keine an sich noch so wichtige Auseinandersetzung sollte dazu führen, die geschwisterlichen Beziehungen der TAINe untereinander zu stören."
Die Begrifflichkeit der Grundlage ist historisch gewachsen und repräsentiert keine tagespolitischen Inhalte. Der basisdemokratische Anspruch manifestiert sich im heutigen Verständnis in der Unterstützung von Ereignissen wie Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und anderen, von Betroffenen direkt initiierten, demokratischen Willenserklärungen.
** " Die Mitarbeit im TAIN erfordert kein persönliches Bekenntnis zum christlichen Glauben, setzt aber die Achtung und den Respekt gegenüber aller im TAIN vertretenen Konfessionen voraus."
Die Arbeit des Vereins beschränkt sich nicht nur auf seine Mitglieder.
Der Verein sucht seine Zwecke zu erreichen, indem er vor allem jungen Menschen dient, durch
a ) mehrmals im Jahr stattfindende TAIN- Treffen in Form von Seminaren, Workshops und Exkursionen mit thematischen Schwerpunkten zur kulturellen und politischen Bildung und zur Pflege von Gemeinschaft, Musik und Sport
b ) qualifizierte Jugend- und Familienberatung, sowie Gesprächskreise zu sozialen, christlichen und politischen Themen
c ) Jugendlager und internationale Begegnungen
' 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der ab dem 01.01.1990 geltenden Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
' 4 Mitgliedschaft
1. Junge Menschen vom vollendeten 16. Lebensjahr an, die gewillt sind, die Satzung des Vereins für sich als verpflichtend anzuerkennen, können " Eingeschriebene Mitglieder " werden. Alle Mitglieder, die sich einschreiben lassen, verpflichten sich dadurch zur termingerechten Zahlung des Vereinsbeitrages.
Auf Antrag an den TAIN- Rat, kann dieser die Beiträge wegen der besonderen persönlichen Situation eines Mitgliedes ermäßigen, stunden oder erlassen.
Hierüber ist ein gesonderter Vermerk vom Schatzmeister abzuzeichnen.
Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen, bei Minderjährigen hat ein Erziehungsberechtigter seine Einwilligung schriftlich zu erteilen.
Über Aufnahme von Jugendlichen vor Vollendung des 16. Lebensjahres entscheidet der TAIN- Rat.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes.
Ein Mitglied kann wegen besonderer Vorkommnisse durch Beschluß des TAIN- Rates ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied ist die Möglichkeit einer vorherigen Anhörung einzuräumen, auf der die Vorkommnisse besprochen werden sollen..
Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen, antidemokratischen Organisation oder Partei schließt die Mitgliedschaft im TAIN aus.
2. Eingeschriebene Mitglieder, die durch ihre persönliche Leistung unter Beweis gestellt haben, daß sie die Ziele des Vereins aktiv unterstützen, können einen Antrag auf Aufnahme in die
" Tätige Mitgliedschaft " stellen.
Der Antrag ist auf einer Versammlung der " Tätigen Mitglieder " zu behandeln und darf wirksam frühestens nach sechs Monaten ihrer Tätigkeit für den TAIN gestellt werden.
Nur " Tätige Mitglieder " ( = TM ) haben die rechtliche Stellung von Vereinsmitgliedern im Sinne der '' 32 ff. BGB.
Sie haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung und können in den TAIN- Rat gewählt werden.
Jedes Tätige Mitglied hat alljährlich auf der Hauptversammlung des TAIN zu erklären, ob es weiterhin Tätiges Mitglied sein möchte oder nicht.
Unterbleibt eine solche Erklärung, so gilt der Betreffende nicht mehr als Tätiges Mitglied.
Die Berufung zum Tätigen Mitglied kann vom TAIN- Rat zurückgenommen werden, wenn der Rat zur Überzeugung gelangt ist, daß das Mitglied einen anderen als den Vereinszweck oder diesen mit Mitteln verfolgt, die dem TAIN fremd sind.
Das Tätige Mitglied kann hiergegen eine TM- Versammlung einberufen.
Die Einberufung hat keine aufschiebende Wirkung.
3. Menschen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluß des TAIN- Rates zu " Ehrenmitgliedern " ernannt werden.
Alleine durch die Ehrenmitgliedschaft begründet sich keine Tätige Mitgliedschaft.
Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
4. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind in einer Jugendabteilung des TAIN zu organisieren.
Für die Arbeit der Jugendabteilung kann der TAIN- Rat verbindliche Richtlinien erlassen.
Jugendgruppenleiter müssen vom TAIN- Rat bestätigt sein.
' 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind :
a ) Die Versammlung der Tätigen Mitglieder ( TM )
b ) Die Jahreshauptversammlung
c ) Der TAIN- Rat
d ) Der Beirat
a ) Die Versammlung der Tätigen Mitglieder ( TM )
Die TM- Versammlung tritt nach Bedarf, möglichst vierteljährlich zur Besprechung von Vereinsfragen zusammen.
Die Jahreshauptversammlung ist eine TM- Versammlung in diesem Sinne.
Bedarf besteht, wenn der TAIN- Rat eine Sitzung ansetzt oder ein Viertel der Tätigen Mitglieder dies verlangt.
Sollte ein Tätiges Mitglied nicht mit der Weitergabe seiner Daten, insbesondere seiner Adresse an andere Vereinsmitglieder zu Vereinszwecken einverstanden sein, so muß er dies bei seiner Berufung zum Tätigen Mitglied oder auf einer TM- Versammlung erklären.
b) Die Jahreshauptversammlung
Jährlich einmal versammeln sich die Tätigen Mitglieder zur ordentlichen Jahreshauptversammlung, der Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB.
Die Einladung muß an alle TM mindestens 14 Tage vorher und unter Nennung der Tagesordnungspunkte erfolgen. Es gilt das Datum des Postausganges.
Als Adresse der Tätigen Mitglieder gilt der letzte benannte Wohnort.
Änderungen sind durch die Mitglieder rechtzeitig anzuzeigen, im Falle der verspäteten oder der Nichtzustellung der Einladung aufgrund eines Wohnungswechsels gilt die Einladung ansonsten als rechtmäßig zugestellt.
Der Beschlußfassung durch die Jahreshauptauptversammlung unterliegen insbesondere :
1. Der Jahresbericht
2. Der Kassenbericht des Schatzmeisters
3. Der Bericht der Kassenprüfer
4. Die Wahl der neuen Kassenprüfer
5. Die Festsetzung und Änderung der Mitgliedsbeiträge
Alle zwei Jahre sind die Mitglieder des TAIN- Rats ( Vereinsvorstand ) in einer Hauptversammlung neu zu wählen
Der Beschlußfassung durch die Jahreshauptauptversammlung in diesen Jahren unterliegen insbesondere :
1. Der Jahresbericht
2. Der Kassenbericht des Schatzmeisters
3. Der Bericht der Kassenprüfer
4. Die Wahl der neuen Kassenprüfer
5. Die Entlastung des Vorstandes
6. Die Wahl des neuen Vorstandes
7. Die Festsetzung und Änderung der Mitgliedsbeiträge
Anträge für die ordentliche Hauptversammlung müssen eine Woche zuvor bei einem Mitglied des TAIN- Rates eingegangen sein. Sollte ein Antrag verspätet eingehen, so kann er auf der Versammlung nur verbindlich bearbeitet werden, wenn alle anwesenden Tätigen Mitglieder dem zustimmen und ex post nicht anwesende Tätige Mitglieder binnen 28 Tagen nach der Versammlung keinen Widerspruch gegen mögliche Beschlußfassungen erheben.
Der TAIN- Rat ist berechtigt, außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen, so oft er dies für erforderlich hält.
Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Tätigen Mitglieder ist ebenfalls eine
außerordentliche Jahreshauptversammlung anzusetzen.
Der Zeitraum zwischen einer Jahreshauptversammlung bis zur nächsten soll nicht weniger als 9 und nicht länger als 15 Monate betragen.
Beschlüsse können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Tätigen Mitglieder durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefaßt werden, soweit die Satzung nicht ein anderes bestimmt.
Eine wegen Beschlußunfähigkeit vertagte Abstimmung kann in der nächsten Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen erfolgen, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen worden ist.
Beschlüsse können dann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden, soweit die Satzung nicht ein anderes bestimmt.
Über jede Hauptversammlung ist vom Schriftwart des TAIN- Rates ein Protokoll zu fertigen oder in seinem Namen fertigen zu lassen, daß von Ihm und dem Vorsitzenden des TAIN- Rates oder vom Kassenwart zu unterzeichnen ist.
c ) Der TAIN- Rat
Der TAIN- Rat ist der Vorstand im Sinne der '' 26 ff. BGB.
Er besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Schriftwart
- dem Kassenwart / Schatzmeister
Der TAIN- Rat regelt die laufenden Angelegenheiten des Vereins.
Er beruft und entläßt Referenten und Jugendgruppenleiter.
Im Rat sollten Vertreter beider Geschlechter präsent sein.
Je zwei Mitglieder des TAIN- Rates vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so können die verbliebenen TAIN- Räte eine Neuberufung vornehmen.
Das neue Mitglied des TAIN- Rates bleibt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung im Amte, es sein denn, daß ihm auf der nächsten TM- Versammlung eine Mehrheit der Tätigen Mitglieder das Mißtrauen ausspricht.
In diesem Falle ist eine außerordentliche Jahreshauptversammlung zur Neuwahl einzuberufen.
d ) Der Beirat
Sollte auf irgendeinem den Vereinszweck fördernden Gebiet ein Beirat zweckmäßig erscheinen, so können Männer wie Frauen durch den TAIN- Rat dazu berufen werden.
Der TAIN- Rat bestimmt dann Aufgaben und Grenzen des Beirates.
' 6 Kassenangelegenheiten
Der Schatzmeister hat die Vereinskasse zu verwalten.
Zwei TAIN- Ratsmitglieder zusammen sind berechtigt, den Empfang von Geldern, Geldwerten und anderen Leistungen für den Verein rechtsgültig zu bescheinigen.
Der Schatzmeister hat auf der ordentlichen Hauptversammlung über die Finanzen im abgelaufenen Vereinsjahr Rechenschaft abzugeben.
Die Kasse ist mindestens einmal jährlich durch die Kassenprüfer zu prüfen, diese haben auf der Jahreshauptversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
Zur Bestreitung der Ausgaben des Vereins dienen :
Mitgliedsbeiträge, Spenden, Geschenke, Sammelergebnisse, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen, Erträge aus dem Vereinsvermögen und Veranstaltungen.
Alle Mittel des Vereins sind ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes zu verwenden.
Kein Angehöriger des Vereins oder einer Gruppe des Vereins hat einen Anteil am Eigentum des Vereins, auch dann nicht, wenn solches ausdrücklich einer Sondergruppe oder einem besonderen Kreis zugeeignet worden ist.
Es dürfen ihnen auch sonst keine Vermögensteile zugewendet werden.
Soweit sie ehrenamtlich tätig sind, haben sie nur einen Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Hierzu bedarf es einer vorherigen Bewilligung.
' 7 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der in einer Hauptversammlung anwesenden, mindestens aber von drei Vierteln aller Tätigen Mitglieder erforderlich.
Kann eine Abstimmung wegen Beschlußunfähigkeit der Versammlung nicht vorgenommen werden, so ist eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden über die Abänderung der Satzung beschließen kann.
' 8 Auflösung des Vereins
Der Verein kann sich durch Beschluß einer Hauptversammlung auflösen.
Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der Anwesenden, mindestens aber von drei Vierteln aller Tätigen Mitglieder.
Sollte die Zahl der Mitglieder unter drei sinken, so hat der Vorstand beim zuständigen Amtsgericht die Auflösung des Vereines zu beantragen.
Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an den Lübecker Jugendring e.V., unter der Bedingung, dieses ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Aufgaben im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
' 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
' 10 Symbole
und TAIN gelten als Vereinszeichen und sind im offiziellen Schriftverkehr zu gebrauchen
Mit Beschluß dieser Satzung verlieren alle bisherigen TAIN- Satzungen ihre Gültigkeit
Stand August 2023